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AGB


Southern Phoenix GmbH — Geschäftsbereich / Marke „SCENE" (scene.film) Steinmetzstr. 2, 86165 Augsburg USt-IdNr.: DE298851268 Geschäftsführung: Dr. Klaus Ulrich Messner, Sadik Alipour Registergericht / Registernummer: Amtsgericht Augsburg, HRB 29164

Stand: August 2026 — Fassung 1.0 (Entwurf)


ENTWURFSHINWEIS — KEINE RECHTSBERATUNG Dieser Text ist ein eigenständig formulierter Arbeitsentwurf zur Vorbereitung einer anwaltlichen Prüfung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Klauseln, die in der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB erhöhte Risiken tragen, sind im Text mit einem *-Vermerk gekennzeichnet. Rechtliche Punkte, die vor Verwendung verifiziert werden müssen, sind mit markiert. Fehlende geschäftliche Festlegungen sind mit die im Angebot bezeichneten Leistungen* markiert und dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.


Vorbemerkung: Ausschließliche Geltung im B2B-Verkehr

Diese AGB sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Sie sind nicht für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) geeignet und dürfen dort nicht verwendet werden. Gründe:

  1. Widerrufsrecht. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Dieses erfordert eine formgerechte Widerrufsbelehrung; unterbleibt sie, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich. Der vorliegende Text enthält weder eine Widerrufsbelehrung noch ein Muster-Widerrufsformular.
  2. Strengere Inhaltskontrolle. Nach § 310 Abs. 3 BGB gelten gegenüber Verbrauchern zusätzliche Zurechnungs- und Kontrollmaßstäbe; die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB greifen gegenüber Verbrauchern unmittelbar, während sie im unternehmerischen Verkehr nach § 310 Abs. 1 BGB nur mittelbar über § 307 BGB Indizwirkung entfalten. Mehrere Klauseln dieses Entwurfs (u. a. zu Haftungsbegrenzung, Verjährungsverkürzung, Aufrechnungsbeschränkung, Zahlungszielen) wären gegenüber Verbrauchern voraussichtlich unwirksam.
  3. Einbeziehung. Gegenüber Unternehmern gelten für die Einbeziehung nach § 310 Abs. 1 BGB erleichterte Anforderungen; die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB (ausdrücklicher Hinweis, zumutbare Kenntnisverschaffung) gelten dort nicht in gleicher Strenge.
  4. Gerichtsstand. Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 22 setzt Kaufmannseigenschaft bzw. die weiteren Voraussetzungen des § 38 ZPO voraus und ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Sollen künftig auch Verbraucher beliefert werden, ist eine gesonderte Verbraucherfassung nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Hinweisen nach § 312d BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB sowie Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung (§§ 36, 37 VSBG) zwingend erforderlich.


§ 1 Geltungsbereich, Vorrang von Individualabreden

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Produktions-, Kreativ- und Beratungsleistungen, die die Southern Phoenix GmbH, handelnd unter der Marke „SCENE" (nachfolgend „Agentur"), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") schließt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge derselben Art mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat.

(5) Individuell zwischen den Parteien getroffene Abreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Abreden ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung der Agentur in Textform maßgeblich.

(6) Rangfolge bei Widersprüchen, soweit nicht abweichend vereinbart: (a) individuelle schriftliche Vereinbarungen, (b) das Angebot/die Auftragsbestätigung der Agentur nebst Leistungsbeschreibung, (c) etwaige Anlagen (Produktionsplan, Rechte-Matrix nach § 10, Vertraulichkeitsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvertrag), (d) diese AGB.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen, Freigaben, Widerspruch nach § 12), bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.

§ 2 Vertragsschluss, Angebot, Kostenvoranschlag

(1) Darstellungen der Agentur auf ihrer Website, in Präsentationen, Showreels, Preisübersichten oder sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein von der Agentur in Textform abgegebenes Angebot innerhalb der dort genannten Bindungsfrist annimmt, oder wenn die Agentur eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Ohne abweichende Angabe im Angebot beträgt die Bindungsfrist 30 Kalendertage.

(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind das Angebot der Agentur nebst der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und Anlagen. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und werden nach § 6 gesondert vergütet.

(4) Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Schätzungen. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, zeigt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich in Textform an; die weitere Beauftragung des Mehraufwands richtet sich nach § 6. Eine wesentliche Überschreitung liegt vor ab 10 Prozent der vereinbarten Vergütung.

(5) Von der Agentur im Vorfeld eines Vertragsschlusses erbrachte Kreativleistungen (insbesondere Konzepte, Treatments, Moodboards, Storyboards, Previs-Skizzen, Pitch-Material) bleiben in Rechten und Eigentum bei der Agentur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde darf solche Materialien ausschließlich zur internen Entscheidungsfindung über die Beauftragung nutzen; jede weitergehende Nutzung, Verwertung, Weitergabe an Dritte oder Umsetzung durch Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

§ 3 Leistungsgegenstand, Leistungserbringung

(1) Gegenstand der Leistungen der Agentur sind je nach Beauftragung insbesondere: Story- und Konzeptentwicklung, Treatment, Character Design, Previs, Regie, Produktion und Postproduktion audiovisueller Werke (Trailer, Kurzfilme, Werbefilme, Branded Content, Brand Films, Social-Kampagnen) sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Nebenleistungen.

(2) Die Agentur setzt bei der Leistungserbringung generative KI-Systeme und KI-gestützte Produktionsverfahren ein („KI-native Produktion"). Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und stimmt dem Einsatz zu. Die Agentur ist berechtigt, Auswahl, Konfiguration und Wechsel der eingesetzten Systeme und Modelle nach eigenem fachlichem Ermessen vorzunehmen, soweit das vereinbarte Leistungsergebnis erreicht wird und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auf die besonderen rechtlichen Folgen des KI-Einsatzes für die Schutzfähigkeit der Ergebnisse wird in § 11 gesondert hingewiesen.

(3) Soweit die Parteien die Herstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses vereinbart haben, richtet sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Sind demgegenüber laufende Betreuungs-, Beratungs- oder Kapazitätsleistungen ohne bestimmten Erfolg vereinbart (z. B. Retainer), gilt insoweit Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB). Die Einordnung ergibt sich aus dem Angebot; im Zweifel ist für die Herstellung audiovisueller Ergebnisse Werkvertragsrecht anzunehmen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Dienstleister und Drittanbieter (einschließlich Anbietern von KI-Diensten und Cloud-Diensten) einzusetzen. Die Verantwortung der Agentur gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

(5) Gestalterische und technische Entscheidungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs trifft die Agentur; sie berücksichtigt dabei das Briefing des Kunden und die im Freigabeprozess (§ 5) getroffenen Festlegungen. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte gestalterische Lösung besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.

(6) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet die Agentur nicht: die Herausgabe von Projektdateien, Rohmaterial, Zwischenständen, Modellgewichten, Prompts, Node-Graphen, Workflow-Definitionen oder sonstigen Produktionsmitteln; die Erbringung von Media-, Schaltungs- oder Distributionsleistungen; rechtliche Prüfungen (§ 14 Abs. 5); die Beschaffung von Rechten Dritter über den vereinbarten Umfang hinaus.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere: Briefing und Zielsetzung, Corporate-Design- und Markenvorgaben, Sprachregelungen und Freigabeprozesse auf Kundenseite, Produkt- und Sachinformationen sowie beigestelltes Material (Logos, Bilder, Videos, Musik, Schriften, Texte, Daten, Stimm- und Bildaufnahmen realer Personen).

(2) Der Kunde benennt vor Produktionsbeginn eine namentlich bestimmte, entscheidungs- und freigabebefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung und teilt Wechsel unverzüglich in Textform mit. Erklärungen dieser Person gelten der Agentur gegenüber als für den Kunden verbindlich.

(3) Beigestelltes Material ist in produktionstauglicher Qualität und in den von der Agentur benannten Formaten zu liefern. Die Agentur ist nicht verpflichtet, beigestelltes Material auf technische Eignung, inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Für die Rechtelage an beigestelltem Material gilt § 13.

(4) Der Kunde prüft Zwischenergebnisse und Ergebnisse im Rahmen des Freigabeprozesses nach § 5 und erteilt Freigaben, Änderungswünsche und Rückmeldungen gebündelt, eindeutig und in Textform.

(5) Die Mitwirkungsleistungen des Kunden sind echte Mitwirkungspflichten, deren Erfüllung die Agentur verlangen kann. Kommt der Kunde ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gilt § 5 Abs. 5 und Abs. 6; gesetzliche Rechte der Agentur, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

(6) Der Kunde sichert eine ausreichende eigene Datensicherung des beigestellten Materials zu. Die Agentur schuldet keine Archivierung; § 20 bleibt unberührt.

§ 5 Freigabeprozess, Produktionsstufen

(1) Die Produktion erfolgt in aufeinander aufbauenden Stufen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Angebot sind dies: a) Treatment / Story — inhaltliches Konzept, Narrativ, Tonalität; b) Previs / Visualisierung — visuelle Vorentwicklung, Character Design, Look-Referenzen, Sequenzplanung; c) Regie / Produktion — Erstellung des bewegten Materials, Schnittfassung; d) Grading / Finishing — Farbbearbeitung, Sound, Mastering, Auslieferungsformate.

(2) Jede Stufe wird dem Kunden zur Freigabe vorgelegt. Die Freigabe ist in Textform zu erteilen. Mit der Freigabe erklärt der Kunde verbindlich, dass das vorgelegte Zwischenergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht und Grundlage der nächsten Stufe ist.

(3) Die Freigabe einer Stufe erfasst insbesondere Inhalt, Gestaltung, Text, Darstellung von Personen und Marken sowie die inhaltliche Richtigkeit aller vom Kunden stammenden oder von ihm bestätigten Angaben. Nach erteilter Freigabe kann der Kunde Änderungen an dem freigegebenen Stand nur noch nach Maßgabe des § 6 (Change Request) verlangen.

(4) Die Freigabefrist beträgt, soweit im Produktionsplan nichts anderes bestimmt ist, fünf Werktage ab Zugang der Vorlage ab Zugang der Vorlage beim Kunden.

(5) Erteilt der Kunde innerhalb der Freigabefrist weder Freigabe noch qualifizierte Rückmeldung in Textform, wird ihm die Agentur eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Werktage setzen und dabei ausdrücklich auf die Rechtsfolge dieses Absatzes hinweisen. Verstreicht auch die Nachfrist ohne Rückmeldung, gilt die betreffende Stufe als freigegeben.

(6) Verzögert der Kunde eine Freigabe oder eine sonstige Mitwirkungshandlung, verschieben sich die nachfolgenden Termine mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Produktions-, Rechen- und Personalkapazitäten neu disponiert werden müssen. Weitergehende Ansprüche der Agentur, insbesondere auf Entschädigung nach § 642 BGB sowie auf Ersatz nachgewiesener Mehraufwendungen, bleiben unberührt.

(7) Die Agentur ist nicht verpflichtet, mit einer nachfolgenden Stufe zu beginnen, solange die vorangehende Stufe nicht freigegeben ist. Beginnt sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden dennoch vorzeitig, trägt der Kunde das Risiko hierdurch entstehender Mehraufwände; diese werden nach § 6 vergütet.

§ 6 Änderungswünsche (Change Requests), Zusatzleistungen

(1) Im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, zwei Korrekturschleifen je Produktionsstufe, jeweils gesammelt und in Textform.

(2) Als Änderungswunsch gilt jedes Verlangen des Kunden, das über den vereinbarten Leistungsumfang oder über die inkludierten Korrekturschleifen hinausgeht, insbesondere Änderungen an bereits freigegebenen Ständen, Änderungen des Briefings, zusätzliche Fassungen, Formate, Sprachversionen, Laufzeiten oder Schnittvarianten.

(3) Änderungswünsche sind in Textform zu stellen. Die Agentur teilt dem Kunden vor Ausführung die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Die Ausführung erfolgt erst nach Bestätigung des Kunden in Textform. Bis zur Bestätigung ist die Agentur berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Leistungsteilen zurückzustellen; hieraus resultierende Terminverschiebungen hat die Agentur nicht zu vertreten.

(4) Zusatzleistungen und Änderungswünsche werden nach den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste der Agentur, hilfsweise nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Die Sätze betragen nach jeweils gültiger Honorarliste, die dem Angebot beiliegt.

(5) Verlangt der Kunde die Wiederholung bereits freigegebener Stufen oder die Rückkehr zu einem verworfenen Stand, sind die hierfür erforderlichen Leistungen ebenfalls Zusatzleistungen im Sinne dieses Paragraphen.

(6) Die Agentur kann die Ausführung eines Änderungswunsches ablehnen, wenn er ihr insbesondere aus technischen, kapazitären oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar ist. Ablehnungsgründe teilt sie dem Kunden unverzüglich mit.

§ 7 Termine, Verzug, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitplanungen.

(2) Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt frühestens mit vollständiger Klärung aller Ausführungsfragen, mit Eingang aller vom Kunden beizubringenden Materialien und Informationen sowie, soweit vereinbart, mit Eingang der ersten Abschlagszahlung.

(3) Gerät die Agentur in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Rechte des Kunden aus Verzug richten sich im Übrigen nach dem Gesetz, beschränkt durch die Haftungsregelungen in § 17.

(4) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von der Agentur nicht zu vertretende, unvorhersehbare Umstände, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien die Agentur für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien nebst behördlichen Anordnungen, Arbeitskämpfe, Energie- und Netzausfälle, großflächige Störungen der Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur sowie der nicht vorhersehbare, dauerhafte Ausfall oder die ersatzlose Einstellung eines für die Produktion wesentlichen KI-Dienstes oder Modells durch dessen Anbieter, sofern kein gleichwertiger Ersatz mit zumutbarem Aufwand verfügbar ist.

(5) Die Agentur zeigt Eintritt und voraussichtliche Dauer eines Ereignisses nach Absatz 4 unverzüglich an. Termine verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als vier Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte und abgrenzbare Teilleistungen sind zu vergüten.

§ 8 Vergütung

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Nicht in der Vergütung enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart: Lizenzkosten und Nutzungsentgelte Dritter (insbesondere Stock-Material, Musik, Schriften, Sprecher- und Darstellerhonorare, Nutzungsrechteverlängerungen), Kosten für Kollektivverwertungsgesellschaften, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten externer Dienstleister, Rechnerkosten und Nutzungsentgelte externer KI-Dienste, soweit sie den kalkulierten Umfang übersteigen, sowie behördliche Gebühren. Diese werden nach Aufwand gegen Nachweis weiterberechnet, zuzüglich eines Handling-Zuschlags von kein Zuschlag.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen in Teilrechnungen nach Produktionsstufen oder Leistungsfortschritt abzurechnen.

(4) Abschlagszahlungen werden wie folgt vereinbart, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt: 40 Prozent bei Auftragserteilung, 30 Prozent nach Freigabe der Previs, 30 Prozent bei Auslieferung. Der gesetzliche Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleibt unberührt.

(5) Bei Verträgen mit laufender Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monate ist die Agentur berechtigt, die Vergütung mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich die zugrunde liegenden Kosten wesentlich verändert haben; die Anpassung ist dem Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzukündigen, und dem Kunden steht bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

§ 9 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb von 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug. Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen elektronisch in Textform zu übermitteln.

(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB, anwendbar bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers) sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auf einen geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der Rechtsverfolgung umfasst, anzurechnen.

(3) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzubehalten und die Auslieferung von Ergebnissen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 10 Abs. 6) zu verweigern. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere § 321 BGB, bleiben unberührt.

(4) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt.


TEIL B — RECHTE

§ 10 Nutzungsrechte — Grundsatz und Umfang

(1) Vorbehalt. Sämtliche Rechte an den von der Agentur erbrachten Leistungen und erstellten Ergebnissen verbleiben zunächst bei der Agentur. Der Kunde erwirbt ausschließlich die nachfolgend und im Angebot ausdrücklich bezeichneten Nutzungsrechte. Ein weitergehender Rechteerwerb findet nicht statt.

(2) Zweckübertragungsgrundsatz. Die Parteien sind sich bewusst, dass nach § 31 Abs. 5 UrhG der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte im Zweifel nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck bestimmt wird und im Zweifel eng auszulegen ist. Der Umfang der Rechteeinräumung wird deshalb in Absatz 3 und in der Rechte-Matrix nach Absatz 4 ausdrücklich und einzeln benannt. Nutzungsarten, die dort nicht genannt sind, werden nicht eingeräumt.

(3) Umfang der Einräumung. Vorbehaltlich Absatz 4 und Absatz 6 räumt die Agentur dem Kunden an den vertragsgegenständlichen Endergebnissen (nachfolgend „Produktionsergebnis") folgende Rechte ein: a) Art des Rechts: ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG); b) Räumlicher Umfang: weltweit; c) Zeitlicher Umfang: unbefristet für die Dauer etwaiger Schutzfristen; d) Inhaltlicher Umfang und Medienarten: eigene Website und Landingpages des Kunden, eigene Social-Media-Kanäle, Messe- und Vertriebspräsentationen, bezahlte Onlinewerbung sowie TV- und Kinoauswertung; e) Auswertungsformen: Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), Vorführung und öffentliche Wiedergabe (§§ 19, 20, 22 UrhG), jeweils beschränkt auf die unter lit. d) genannten Medienarten.

(4) Rechte-Matrix. Die konkrete Ausgestaltung nach Absatz 3 erfolgt in einer als Anlage zum Angebot beigefügten Rechte-Matrix. Bei Widerspruch zwischen Rechte-Matrix und diesen AGB geht die Rechte-Matrix vor. Fehlt eine Rechte-Matrix, gilt im Zweifel: einfaches, auf die Bundesrepublik Deutschland und auf zwölf Monate beschränktes Nutzungsrecht für die Bewerbung der im Briefing bezeichneten Produkte oder Leistungen des Kunden auf dessen eigenen Online-Kanälen.

(5) Nicht eingeräumt werden ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere: das Recht zur Weiterlizenzierung an Dritte, ausgenommen an mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie an von ihm beauftragte Media-, PR- und Werbedienstleister, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; das Recht zur Verwendung als Teil eines Produkts, das der Kunde vermarktet; das Recht zur Nutzung außerhalb der Bewerbung des Kunden; das Recht zur Nutzung einzelner Bestandteile des Produktionsergebnisses (Figuren, Charakterdesigns, Musik, Sounddesign, Motive) losgelöst vom Gesamtwerk; das Recht zur Nutzung von Rohmaterial, Zwischenständen und Produktionsmitteln (§ 3 Abs. 6); das Recht zur Nutzung des Produktionsergebnisses oder von Teilen davon als Trainings-, Feinabstimmungs- oder Referenzmaterial für die Entwicklung oder Anpassung von KI-Modellen.

(6) Rechteübergang erst nach vollständiger Zahlung. Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die betreffende Leistung geschuldeten Vergütung einschließlich etwaiger Zusatz- und Nebenkosten. Bis dahin gestattet die Agentur dem Kunden lediglich eine widerrufliche, nicht übertragbare Nutzung zu internen Abstimmungs- und Testzwecken. Nach vollständiger Zahlung gilt die Bedingung als eingetreten; einer gesonderten Erklärung bedarf es nicht.

(7) Bearbeitungsrecht. Soweit im Angebot vereinbart, umfasst die Rechteeinräumung das Recht, das Produktionsergebnis zu bearbeiten und umzugestalten sowie die Bearbeitung im Umfang der eingeräumten Rechte zu verwerten (§ 23 UrhG); dies schließt insbesondere Kürzungen, Formatanpassungen, Untertitelung, Synchronisation, Sprachfassungen und die Erstellung von Ausschnitten für Social-Media-Formate ein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht ein Bearbeitungsrecht nur, soweit es zur vertragsgemäßen technischen Nutzung zwingend erforderlich ist. Das Recht des Urhebers, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG), sowie § 39 UrhG bleiben unberührt; der Kunde wird das Produktionsergebnis nicht in sinnentstellender oder das Ansehen der Agentur oder der beteiligten Urheber beeinträchtigender Weise verändern. Bearbeitungsrecht wird eingeräumt, einschließlich Kürzung, Umschnitt und Anpassung an Formate und Laufzeiten (§ 23 UrhG)

(8) Urheberbenennung. Die Agentur ist berechtigt, in angemessener und branchenüblicher Weise als Produzentin genannt zu werden. Das Recht der beteiligten Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung nach § 13 UrhG bleibt unberührt und kann durch diese AGB nicht abbedungen werden. Ob und in welcher Form eine Nennung im Produktionsergebnis selbst erfolgt, vereinbaren die Parteien im Angebot: Nennung der Agentur im Abspann, soweit ein Abspann vorhanden ist.

(9) Rückruf und gesetzliche Ansprüche der Urheber. Die gesetzlichen Rückrufsrechte der Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) sowie die Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf weitere Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG) sind gesetzlich zwingend und können durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Parteien gehen davon aus, dass die vereinbarte Vergütung die Rechteeinräumung im vereinbarten Umfang angemessen abgilt.

(10) Unbekannte Nutzungsarten. Die Einräumung von Rechten für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG) erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung in Schriftform und unterliegt dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Urhebers nach § 31a Abs. 1 S. 3 ff. UrhG.

(11) Rückgriff auf Vorbestehendes. Enthält das Produktionsergebnis Bestandteile, an denen Dritte Rechte halten (Stock-Material, Musik, Schriften, Software-Assets), gelten für diese Bestandteile ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Die Agentur informiert den Kunden über wesentliche Beschränkungen; der Kunde hat diese Beschränkungen einzuhalten. Eine über die Drittlizenz hinausgehende Rechteeinräumung durch die Agentur ist nicht möglich.

§ 11 Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte — ausdrücklicher Hinweis

(1) Rechtslage. Nach dem Urheberrechtsgesetz sind nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 UrhG); Urheber kann nach § 7 UrhG nur ein Mensch sein. Inhalte, die im Wesentlichen autonom durch ein generatives KI-System erzeugt werden, ohne dass eine menschliche schöpferische Gestaltung in die konkrete Formgebung eingeflossen ist, sind nach der derzeit in Deutschland und der Europäischen Union ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind dann grundsätzlich gemeinfrei und können auch von Dritten genutzt werden.

(2) Folge für die Rechteeinräumung. Die Agentur kann nur solche Rechte einräumen, die tatsächlich bestehen. Soweit an Bestandteilen des Produktionsergebnisses keine Schutzrechte bestehen, geht die Rechteeinräumung nach § 10 insoweit ins Leere. Die Agentur schuldet dem Kunden keine Zusicherung, dass das Produktionsergebnis oder einzelne seiner Bestandteile urheberrechtlich geschützt sind, und keine Zusicherung, dass der Kunde Dritte von einer identischen oder ähnlichen Nutzung ausschließen kann. Ein etwaiges ausschließliches Nutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 lit. a) wirkt nur im Verhältnis der Parteien zueinander und, soweit Schutzrechte bestehen, gegenüber Dritten.

(3) Mögliche Schutzpositionen. Ungeachtet Absatz 1 können an dem Produktionsergebnis gleichwohl Schutzpositionen bestehen, insbesondere: a) Urheberrecht an denjenigen Bestandteilen, in denen eine menschliche schöpferische Leistung Ausdruck gefunden hat — etwa in Drehbuch, Treatment, Dialogen, Storyboard, Sequenzaufbau, Montage, Schnittfolge, Gestaltung der Bildkomposition, Auswahl und Anordnung generierter Elemente sowie in der gestalterischen Nachbearbeitung. Die Agentur erbringt bei ihren Produktionen regelmäßig solche menschlichen Auswahl-, Anordnungs- und Bearbeitungsleistungen. Ob diese im Einzelfall die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen, ist eine Frage des Einzelfalls und wird von der Agentur nicht zugesichert. b) Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 UrhG sowie das Recht an Laufbildern nach § 95 UrhG. Diese Rechte knüpfen an die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Herstellung an und setzen keine schöpferische Leistung voraus. c) Lichtbildschutz nach § 72 UrhG für Einzelbilder. d) Markenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und geschäftsgeheimnisrechtlicher Schutz einzelner Bestandteile (etwa Charakternamen, Logos, Slogans, Produktionsverfahren) nach MarkenG, UWG und GeschGehG, jeweils unter deren eigenen Voraussetzungen.

(4) Rechteeinräumung soweit möglich. Die Agentur räumt dem Kunden im Umfang des § 10 alle ihr an dem Produktionsergebnis zustehenden Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Verwertungsrechte ein. Soweit an Bestandteilen keine Schutzrechte bestehen, verpflichtet sich die Agentur schuldrechtlich, diese Bestandteile im Umfang und für die Dauer der nach § 10 eingeräumten Rechte nicht selbst für Dritte im Wettbewerbsumfeld des Kunden zu verwerten und Dritten keine entsprechende Nutzung zu gestatten; § 12 (Eigenwerbung) bleibt unberührt. Unternehmen, die im selben Produkt- oder Dienstleistungsmarkt wie der Kunde tätig sind, für die Dauer von zwölf Monaten ab Abnahme

(5) Aufklärung. Der Kunde bestätigt, auf die in diesem Paragraphen beschriebene Rechtslage ausdrücklich hingewiesen worden zu sein. Er ist sich bewusst, dass generative Systeme bei ähnlichen Eingaben ähnliche Ergebnisse erzeugen können und dass identische oder verwechselbar ähnliche Inhalte auch bei Dritten entstehen können.

(6) Kennzeichnungspflichten. Für die Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte können gesetzliche Transparenzpflichten bestehen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) sowie nach den Nutzungsbedingungen einzelner Plattformen. Die Einhaltung solcher Pflichten bei der Veröffentlichung obliegt dem Kunden als Verwender. Die Agentur weist den Kunden auf ihr bekannte Kennzeichnungserfordernisse hin und unterstützt auf Wunsch bei der technischen Umsetzung; eine Rechtsprüfung schuldet sie nicht (§ 14 Abs. 5).

§ 12 Eigenwerbung und Referenznutzung durch die Agentur

(1) Die Agentur ist berechtigt, das Produktionsergebnis sowie ausgewählte Zwischenstände nach dessen Veröffentlichung durch den Kunden zum Zweck der eigenen Werbung und Selbstdarstellung zu nutzen, insbesondere in Showreels, auf ihrer Website, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen und Pitches, bei Wettbewerbseinreichungen sowie in Fachpublikationen. Sie darf dabei Namen und Marke des Kunden nennen und dessen Logo verwenden.

(2) Vor der Erstveröffentlichung durch den Kunden ist eine Nutzung nach Absatz 1 nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform zulässig.

(3) Der Kunde kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit ganz oder teilweise in Textform widersprechen. Die Agentur stellt die Nutzung daraufhin innerhalb angemessener Frist ein; eine Pflicht zur Rückrufaktion bereits verbreiteter physischer Werbemittel oder zur Änderung bereits produzierter Showreel-Fassungen besteht nicht, solange deren Weiterverbreitung eingestellt wird. Ein Widerspruch nach Vertragsschluss lässt die vereinbarte Vergütung unberührt.

(4) Von der Nutzung nach Absatz 1 ausgenommen sind Inhalte, die nach § 18 als vertraulich gekennzeichnet sind, sowie Projekte, für die die Parteien im Angebot ein Referenzverbot vereinbart haben: Referenzfreigabe erteilt, Sperrfrist bis zur Erstveröffentlichung durch den Kunden.

§ 13 Beigestelltes Material, Rechte Dritter, Freistellung

(1) Der Kunde sichert zu, dass er an sämtlichem von ihm beigestellten oder von ihm freigegebenen Material (insbesondere Logos, Marken, Bildern, Grafiken, Videos, Musik, Schriften, Texten, Daten, Produktdarstellungen, Referenzen auf reale Personen) über alle Rechte verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung durch die Agentur und für die vorgesehene Auswertung erforderlich sind, und dass er der Agentur diese Rechte im erforderlichen Umfang einräumt. Dies umfasst ausdrücklich das Recht, das Material zu bearbeiten und im Rahmen KI-gestützter Produktionsverfahren zu verarbeiten.

(2) Der Kunde sichert ferner zu, dass das beigestellte Material und die von ihm vorgegebenen Inhalte nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, insbesondere nicht gegen Urheber-, Marken-, Design-, Namens- und Persönlichkeitsrechte, gegen das Wettbewerbsrecht (insbesondere das Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG) sowie gegen berufs-, kennzeichnungs- und produktbezogene Sondervorschriften.

(3) Der Kunde verantwortet die inhaltliche Richtigkeit aller von ihm stammenden Angaben, insbesondere zu Produkten, Eigenschaften, Preisen, Verfügbarkeiten, Auszeichnungen und Testergebnissen.

(4) Verletzt beigestelltes oder vom Kunden freigegebenes Material Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften, stellt der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt ihr die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Agentur die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Agentur wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren, ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden kein Anerkenntnis abgeben und dem Kunden die Führung der Auseinandersetzung ermöglichen, soweit dies zumutbar ist.

(5) Die Agentur ist berechtigt, die Verwendung beigestellten Materials sowie die Ausführung von Vorgaben abzulehnen oder auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bestehen oder wenn die Ausführung gegen Nutzungsbedingungen eingesetzter Dienste verstößt. Terminverschiebungen hieraus hat die Agentur nicht zu vertreten.

§ 14 Persönlichkeitsrechte, synthetische Darstellungen, Stimme

(1) Sollen im Produktionsergebnis reale Personen erkennbar dargestellt oder soll deren Stimme, Erscheinungsbild, Bewegungsmuster oder sonstige individuelle Merkmale verwendet, nachgebildet oder synthetisch erzeugt werden, ist hierfür eine wirksame, hinreichend bestimmte Einwilligung der betroffenen Person erforderlich (§§ 22, 23 KUG sowie allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG greifen im Kontext werblicher Nutzung regelmäßig nicht.

(2) Der Kunde beschafft und dokumentiert diese Einwilligungen, soweit die betroffenen Personen aus seiner Sphäre stammen (insbesondere Mitarbeitende, Geschäftsführung, Kunden, Testimonials, Markenbotschafter), und stellt sie der Agentur auf Verlangen zur Verfügung. Stammen die Personen aus der Sphäre der Agentur (insbesondere von ihr engagierte Darsteller und Sprecher), beschafft die Agentur die Einwilligungen in dem für die vereinbarte Auswertung erforderlichen Umfang.

(3) Die Einwilligung muss den vorgesehenen Nutzungsumfang abdecken, insbesondere die synthetische Erzeugung, Veränderung und Weiterverwendung des Erscheinungsbildes und der Stimme, den räumlichen und zeitlichen Umfang, die Medienarten sowie eine etwaige Bearbeitung. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine allgemein gehaltene Einwilligung für eine synthetische Nachbildung regelmäßig nicht ausreicht.

(4) Synthetische Darstellungen realer Personen („Deepfakes"). Die Erzeugung von Darstellungen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, eine reale Person habe sich in bestimmter Weise geäußert oder verhalten, ist ohne deren ausdrückliche Einwilligung unzulässig und wird von der Agentur nicht ausgeführt. Unabhängig von einer Einwilligung führt die Agentur keine Aufträge aus, die auf die Täuschung des Publikums über die Authentizität einer Äußerung realer Personen gerichtet sind, sowie keine Darstellungen, die Persönlichkeitsrechte in schwerwiegender Weise verletzen. Die Agentur ist insoweit zur Ablehnung und, bei nachträglichem Bekanntwerden, zur außerordentlichen Kündigung nach § 19 Abs. 3 berechtigt.

(5) Keine Rechtsberatung. Die Agentur schuldet keine rechtliche Prüfung des Produktionsergebnisses, insbesondere keine wettbewerbs-, marken-, presse-, äußerungs- oder datenschutzrechtliche Prüfung und keine Prüfung branchenspezifischer Werbevorschriften. Hinweise der Agentur auf rechtliche Aspekte erfolgen unverbindlich und ohne Prüfungspflicht. Eine rechtliche Prüfung kann gesondert beauftragt werden; sie erfolgt dann durch einen vom Kunden zu beauftragenden Rechtsanwalt.

(6) Für Verstöße gegen die Pflichten aus diesem Paragraphen aus der Sphäre des Kunden gilt die Freistellung nach § 13 Abs. 4 entsprechend.


TEIL C — LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG, BEENDIGUNG

§ 15 Abnahme

(1) Soweit Werkvertragsrecht gilt (§ 3 Abs. 3), ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Produktionsergebnisses verpflichtet (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Die Abnahme erfolgt in Textform. Die Freigabe der letzten Produktionsstufe nach § 5 gilt zugleich als Abnahmeerklärung, sofern das Produktionsergebnis in der ausgelieferten Endfassung vorgelegt wurde.

(3) Nimmt der Kunde das Produktionsergebnis nicht innerhalb einer ihm von der Agentur gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist mindestens einen Mangel bezeichnet hat.

(4) Nutzt der Kunde das Produktionsergebnis über bloße Prüfzwecke hinaus öffentlich, gilt es spätestens mit Beginn dieser Nutzung als abgenommen.

(5) Bei abgrenzbaren Teilleistungen kann die Agentur Teilabnahmen verlangen.

§ 16 Mängelrechte

(1) Das Produktionsergebnis ist mangelfrei, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, insbesondere den im Angebot und in den Freigaben nach § 5 festgelegten inhaltlichen und technischen Vorgaben.

(2) Kein Mangel sind insbesondere: abweichende gestalterische Auffassungen des Kunden, soweit die vereinbarten Vorgaben eingehalten sind; Abweichungen, die auf Vorgaben, beigestelltem Material oder Freigaben des Kunden beruhen; geringfügige, branchenübliche Abweichungen in Farbdarstellung, Kompression, Wiedergabequalität auf unterschiedlichen Endgeräten und Plattformen; das Ausbleiben eines bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen oder Reichweiten-Erfolgs, der nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde; die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Bestandteile nach Maßgabe des § 11.

(3) Der Kunde hat das Produktionsergebnis nach Auslieferung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktage ab Auslieferung in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(4) Bei einem Mangel hat die Agentur zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Sie erfolgt nach Wahl der Agentur durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des betroffenen Leistungsteils. Der Kunde hat der Agentur die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Agentur ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt, sofern nicht Art oder Umstände des Mangels etwas anderes gebieten.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, verweigert die Agentur sie ernsthaft und endgültig oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach § 634 BGB zu (Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz), Letztere nach Maßgabe des § 17. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

(6) Eine Selbstvornahme durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte vor Ablauf einer der Agentur gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist ist ausgeschlossen, außer in Fällen dringender Gefahr für die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden; in diesen Fällen ist die Agentur unverzüglich zu unterrichten.

(7) Verjährung. Mängelansprüche verjähren in ein Jahr ab Abnahme. Hiervon ausgenommen und der gesetzlichen Verjährung unterworfen bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen grober Fahrlässigkeit, aus einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 17 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos, e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, f) soweit eine Haftung nach zwingendem Recht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung, nicht beschränkt werden kann.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden im Sinne des Absatzes 2 wird von den Parteien mit die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung beziffert, insgesamt jedoch höchstens das Doppelte der im betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur ferner nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung unterlassen hat.

(5) Eine Haftung für den kommunikativen, gestalterischen oder wirtschaftlichen Erfolg der Produktion sowie für die Erreichung bestimmter Reichweiten-, Conversion- oder Absatzziele wird nicht übernommen, es sei denn, ein solcher Erfolg wurde ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart.

(6) Eine Haftung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Bestandteile und für die Durchsetzbarkeit von Ausschließlichkeitspositionen gegenüber Dritten besteht nach Maßgabe des § 11 nicht.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Agentur sowie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(8) ERGÄNZEN — Deckungssummen der Medienhaftpflicht

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere als vertraulich gekennzeichnete Informationen sowie Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, namentlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unveröffentlichte Kampagnen-, Produkt- und Markteinführungspläne, Preise, Kalkulationen, Kundendaten, Produktionsverfahren, Workflows, Prompt- und Modellkonfigurationen sowie unveröffentlichte Zwischenstände.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht bekannt geworden sind, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren, die sie von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat oder die sie unabhängig selbst entwickelt hat. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei ist, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.

(4) Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und verpflichten eingesetzte Mitarbeitende und Subunternehmer entsprechend.

(5) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und für drei Jahre nach Vertragsende darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegen.

(6) Besteht zwischen den Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), geht diese den Regelungen dieses Paragraphen vor, soweit sie strengere Pflichten begründet. Im Übrigen gelten beide Regelwerke nebeneinander.

(7) § 12 (Eigenwerbung) bleibt unberührt; er begründet keine Befugnis zur Offenlegung vertraulicher Informationen.

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen, bei Dauerschuldverhältnissen mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

(2) Freies Kündigungsrecht des Kunden (§ 648 BGB). Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Kündigt er, so ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Nach § 648 S. 3 BGB wird vermutet, dass der Agentur 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Die Agentur bleibt berechtigt, einen höheren Vergütungsanspruch nach § 648 S. 2 BGB konkret darzulegen und abzurechnen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 648a BGB, § 314 BGB). Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor bei: erheblichem Zahlungsverzug des Kunden trotz Fristsetzung; wiederholter oder nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung; Verlangen des Kunden nach Leistungen, die gegen § 13 Abs. 2 oder § 14 verstoßen; nachhaltiger Beeinträchtigung des Ansehens der Agentur durch Verhalten des Kunden.

(4) Kündigt die Agentur aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, behält sie den Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) Das Recht der Agentur zur Kündigung bei unterlassener Mitwirkung nach § 643 BGB bleibt unberührt.

(6) Bei Beendigung des Vertrages vor vollständiger Zahlung entfallen die unter der aufschiebenden Bedingung des § 10 Abs. 6 stehenden Nutzungsrechte; bereits abgerechnete und bezahlte Teilleistungen behalten die für sie eingeräumten Rechte.

§ 20 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne einen solchen Vertrag ist die Agentur nicht verpflichtet, entsprechende Verarbeitungen vorzunehmen.

(3) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken (etwa zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung oder Eigenwerbung), ist sie insoweit selbst Verantwortliche. Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung der Agentur.

(4) Stellt der Kunde Material bei, das personenbezogene Daten enthält (insbesondere Bild- und Tonaufnahmen identifizierbarer Personen), stellt er sicher, dass eine tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, nach Art. 9 DSGVO vorliegt. Er informiert die Agentur über bestehende Beschränkungen.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur bei der KI-gestützten Produktion Dienste einsetzt, deren Verarbeitung ganz oder teilweise außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen kann. Die Agentur informiert den Kunden auf Anfrage über die eingesetzten Dienstleister und die für Drittlandsübermittlungen getroffenen Garantien nach Kapitel V DSGVO. ERGÄNZEN — Liste der eingesetzten KI-Dienste

§ 21 Compliance, Nutzungsbedingungen Dritter

(1) Der Kunde verpflichtet sich, das Produktionsergebnis nicht in einer Weise zu nutzen, die gegen Gesetze, gegen Rechte Dritter oder gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen verstößt, auf denen er es veröffentlicht.

(2) Die Agentur unterliegt bei der Nutzung von KI-Diensten den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Bedingungen Beschränkungen für Inhalte und Nutzungszwecke enthalten können und dass sich hieraus Grenzen der Ausführbarkeit von Aufträgen ergeben können. Die Agentur weist auf ihr bekannte relevante Beschränkungen hin.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Textform-/Schriftformerfordernis. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Formklausel. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt hiervon unberührt; mündlich getroffene Individualabreden sind auch ohne Einhaltung der Form wirksam.

(2) Rechtswahl. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung fremden Rechts führen würden.

(3) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg. Diese Vereinbarung gilt nur, soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, also insbesondere wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gegenüber Vertragspartnern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4) Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Augsburg, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(5) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(6) Sprachfassung. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.

(7) Rechtsnachfolge. Die Agentur ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Betriebsübergangs zu übertragen. Der Kunde wird hierüber informiert und kann den Vertrag innerhalb von zehn Werktage nach Zugang der Information außerordentlich kündigen.


Ende der AGB — Entwurfsfassung zur anwaltlichen Prüfung.

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